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DOI: 10.1055/a-2463-7366
7. Notfalltag M-V
Es ist immer wieder erstaunlich, wie schnell ein Jahr vergeht …
Nunmehr als kleine Tradition trafen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Rettungsdienst, Hilfsorganisationen, Krankenhaus, Notaufnahmen und Feuerwehr zum Fortbildungstag im Hörsaal des Klinikums Südstadt Rostock. Zusätzlich wurde der Notfalltag online übertragen ([Abb. 1]). Zahlreiche Zuschauer – sogar aus Bayern – haben davon Gebrauch gemacht.


Wir sind sicher, dass es uns dieses Jahr wieder gelungen ist, eine hochqualitative Veranstaltung mit interessanten Themen und Referenten auf die Beine zu stellen: Mit speziellen Rettungssituationen wie Mitnahme von Blutkonserven auf dem Hubschrauber Christoph 47 in Greifswald, aktuellen Fallbeispielen aus der Zusammenarbeit mit den Höhenrettern der Berufsfeuerwehr Rostock ([Abb. 2]), der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) ([Abb. 3]) oder dem Fachberater für Gefahrstofflagen bei Chemie-Unfällen haben wir mehr als nur das Interesse der Teilnehmenden geweckt. Und auch wenn einige Referenten das Zeitlimit überschritten, blieb es doch angespannt ruhig und konzentriert im Zuschauerraum.




Weitere Themen zur Notwendigkeit und Ausgestaltung eines Krankenhaus-Alarm- und Einsatzplans (KAEP) und zur Nutzung von Virtual-Reality-Systemen (VR-Systeme) zur notfallmedizinischen Aus- und Fortbildung beeindruckten viele Zuschauer und Zuhörer.
Ganz gespannt waren wir auf das viel diskutierte Thema über die Gabe von Betäubungsmittel durch Notfallsanitäter. Dr. Armin Buchter – Anwalt und früher Rettungsdienstmitarbeiter – versuchte die Frage zu erläutern, ob die Gabe von Betäubungsmitteln (BtM) durch Notfallsanitäter rechtssicher ist.
Dazu bedarf es mehrerer rechtlicher Voraussetzungen:
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Allgemein: Es muss eine medizinische Indikation vorliegen und der Patient muss nach Aufklärung einwilligen.
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NotSanG § 4 Abs. 2 Nr. 2b und c: Der Notfallsanitäter arbeitet eigenständig und eigenverantwortlich im Notfalleinsatz und nach Vorgaben (Standardarbeitsanweisungen, SAAs).
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Änderung des BtM-Gesetz (BtMG) § 13: Das bedeutet, dass die medizinische Indikation gesichert sein muss, die Notfallsanitäterin/der Notfallsanitäter muss die Patientin/den Patienten aufklären und eine deutliche Zustimmung erhalten. Jedoch muss die Notfallsanitäterin/der Notfallsanitäter die Maßnahme erlernt haben und beherrschen. Das heißt auch, dass mögliche Komplikationen und die Reaktion darauf bekannt sein und beherrscht werden müssen!
Letztendlich verantwortet die Notfallsanitäterin/der Notfallsanitäter die Indikation und die Durchführung!
Zusätzlich rundeten interessante Workshops zur Not-Koniotomie, Telenotarzt-Zu-/Mitarbeit, Vorstellung der VR-Brillen-Ausbildung sowie ein leckeres Catering den gelungenen Tag ab.
In der Auswertung des Tages hat der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft in Mecklenburg-Vorpommern tätiger Notärzte e. V. (AGMN) beschlossen, dass es im kommenden Jahr wieder ein Notfalltag geben wird. Wir freuen uns darauf, Sie/Euch im kommenden Jahr wieder begrüßen zu dürfen. In diesem Sinne:
Nach dem Notfalltag ist vor dem Notfalltag!
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Artikel online veröffentlicht:
03. Februar 2025
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